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Der Verein „Interkulturelles Atelier ASET e.V. Berlin – Brandenburg“ verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke (Auszug aus der Satzung):

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke:
    • die Förderung von Entwicklungszusammenarbeit
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    • die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie für Flüchtlinge

Vollständige Satzung des Vereins

„Interkulturelles Atelier Angelo Soliman – Echanges – Treffpunkt e.V. Berlin – Brandenburg“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Interkulturelles Atelier Angelo Soliman – Echanges –
Treffpunkt e.V. Berlin–Brandenburg“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Er kann die Kurzbezeichnung „Interkulturelles Atelier ASET e.V.“ oder „ASET e.V.“
führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
(2) Der Verein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke:

  1. die Förderung von Entwicklungszusammenarbeit
  2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und
    des Völkerverständigungsgedankens
  3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  4. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte sowie für
    Flüchtlinge.

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
ad 1: Unterstützung der dörflichen Entwicklung in Ländern des Globalen Südens (z.B.
Schule, Mühlen, Tierhaltung, Gartenbau, Frauenförderung), Sicherung indigenen
Wissens und des friedlichen kulturellen Lebens; Förderung des interkulturellen
Austauschs von Erfahrungen in der Projektarbeit;


ad 2: Schulische Maßnahmen zum Globalen Lernen und interkulturellen Dialog in Berlin,
Brandenburg und Ländern des Globalen Südens; Schulpartnerschaften zwischen
deutschen Schulen und solchen im Globalen Süden, z.B. mit Senegal und Nepal;
Vernetzung mit anderen entsprechenden Akteuren; Förderung des interkulturellen
Austauschs;

ad 3: In Berlin: Unterstützung der schulischen (Berufs-) Bildung – auch in Förderschulensowie Fortbildungen, Begegnungsprogramme, Tagungen und Seminare; Schulbildung für benachteiligte Kinder in Indonesien; Studentenhilfe in Nepal; die Anwendung undWeiterentwicklung ganzheitlicher, teilnehmerorientierter und/oder partizipative Kommunikations- und Aktionsformen; diesbezügliche Beratung und Koordination;

ad 4.: Individuelle Unterstützung von Geflüchteten – auch ehrenamtlich.

(4) Der Verein kann zum Zwecke der Kooperation die Mitgliedschaft in Organisationen mit ähnlicher Zwecksetzung oder mit Netzwerkcharakter erwerben. Hierüber beschließt jeweils die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins
vertritt (vgl. § 2).
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Neben ordentlichen Mitgliedern kann der Verein auch fördernde Mitglieder und
Ehrenmitglieder aufnehmen. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit und haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
(4) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf eine schriftlich abgegebene Beitrittserklärung
durch einen mehrheitlichen Vorstandsbeschluss. Dieser bedarf der Bestätigung durch die
nächste Mitgliederversammlung.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Mitteilung der Ablehnung (maßgebend ist das Datum des Poststempels)
Beschwerde erhoben werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet
(Aufnahmeverfahren).
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur halbjährlich möglich. Er muss schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
(6) Bei einer grob fahrlässigen Schädigung des Vereins sowie einem schweren Verstoß
gegen seine Ziele und Interessen kann der Ausschluss durch mehrheitlichen
Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung erfolgen. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied
trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur
Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum
des Poststempels) Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet (Ausschlussverfahren).

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder-
versammlung (vgl. § 7 Punkt (2) 6.).

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan
übertragen wurden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die Leitlinien und Arbeitsschwerpunkte des Vereins,
  2. Satzungsänderungen (mit Ausnahme von § 8 (12) der Satzung),
  3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands incl. Kassenbericht,
  4. diesbezügliche Entlastung des Vorstands,
  5. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
    Geschäftsjahr,
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags und einer Regelung für die
    Ermöglichung von Beitragsermäßigungen,
  7. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der beiden Kassenprüfer,
  8. Beschlussfassung über die Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahme-
    antrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des

Vorstandes.

  1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.


(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder.
(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand oder
eine/n Beauftragte/n unter Wahrung der Einladungsfrist von vier Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegebene (elektronische) Adresse gerichtet ist.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der Mitglieder
anwesend oder vertreten sind. Stimmendelegation ist nur an Vereinsmitglieder möglich.
Sie muss dem Leiter der Mitgliederversammlung schriftlich/elektronisch vorgelegt
werden. Eine Stimmdelegation wird wie eine Anwesenheit des delegierten Mitglieds
behandelt. Ein Mitglied kann nur maximal zwei Stimmdelegationen erhalten.
(7) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand erneut eine
Mitgliederversammlung unter Wahrung der Einladungsfrist von vier Wochen und unter
Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Vereinsmitglieder
beschlussfähig, wenn auf diesen Umstand in der Einladung ausdrücklich hingewiesen
wird.
(8) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(9) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich für Personen, die an der Arbeit des Vereins
interessiert sind oder (vorübergehend) in ihm angestellt sind. Die Mitgliederversammlung
kann bei einzelnen Tagesordnungspunkten – insbesondere bei Personalangelegenheiten –
die Öffentlichkeit ausschließen.
(10)Die Mitgliederversammlung bestimmt die/den VersammlungsleiterIn und die/den
ProtokollantIn. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches
Protokoll zu führen, das von VersammlungsleiterIn und ProtokollantIn zu unterschreiben
ist. Der Niederschrift ist eine Liste der erschienen und vertretenen Mitglieder beizufügen.
(11)Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmabgaben
gelten als Ablehnung.
(12)Bei der Vorstandswahl sind die KandidatInnen mit der jeweils höchsten Stimmenzahl
gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
(13)Für Satzungsänderungen (Ausnahme: § 2 (1) der Satzung) ist die 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den in der
Vereinssatzung niedergelegten Vereinszwecken und gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  1. die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
  2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
  3. ggf. Arbeits- und Honorarverträge abzuschließen und zu kündigen,
  4. die Ziele und Interessen des Vereins (vgl. § 2) gegenüber der Öffentlichkeit zu
    vertreten.
    (3) Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden
    Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/wärtin. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder kann
    auf höchstens fünf Mitglieder erhöht werden.
    (4) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/ die Vorsitzende, der/die Stellvertretende
    Vorsitzende und der Kassenwart/die Kassenwärtin. Jedes dieser Vorstandsmitglieder
    besitzt Alleinvertretungsbefugnis.
    (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der/die
    Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang
    bestimmt.
    (6) Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des
    nachfolgenden Vorstands und dessen Eintragung in das Vereinsregister im Amt.
    (7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung erfolgt
    schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) oder seine(n)/ihre(n) StellvertreterIn unter
    Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen (maßgebend ist das Datum
    des Poststempels/der elektronischen Post) und Beifügung der Tagesordnung. Das
    Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
    Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (elektronische) Adresse gerichtet ist.
    (8) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und
    mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter entweder der/die Vorsitzende oder der/die
    stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
    (9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung
    anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    (10)Arbeits- und Honorarverträge müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern
    unterschrieben werden.
    (11)Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich/
    elektronisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem
    Verfahren schriftlich/elektronisch erklären.
    (12)Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungs-
änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stummberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitgiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Völkerverständigung.